Vereinigung der Siedler und Wohneigentümer e.V.
 
   
Satzung
 
   
§ 1 Name und Sitz
 
1. Die Vereinigung trägt den Namen  
"Vereinigung der Siedler und Wohneigentümer e.V."
 
  und wird nachfolgend V S W genannt.  
2. Die VSW hat ihren Sitz in Leipzig.  
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfjahr.  
4. Die VSW wird auf demokratischer Grundlage und partei-politisch und konfessionell  
  neutral geführt.  
     
§ 2 Gemeinnützigkeit
 
  Die VSW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  
  Die VSW ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
     
§ 3 Zwecke und Verwirklichung
 
1. Zweck der VSW ist  
- die Förderung der Familie und Ehe  
- die Förderung und Erhaltung des Familienheimes (selbstgenutzetes Wohneigentum,  
  Eigenheim, Wochenend- und Gartengrundstück)  
- dem Gemeinwohl zu dienen.  
2. Die VSW unterstützt in erster Linie die im Gebiet Sachsen, Sachsen-Anhalt und  
  Thüringen zusammengeschlossenen Mitglieder  
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  
- Unterstützung bei der Schaffung und Erhaltung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes  
- fachliche Beratung der Mitglieder bezüglich der Werterhaltung und ökologischen  
  Nutzung der Grundstücke  
- Koordinierung und Unterstützung der Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer  
  Interessen gegenüber den Behörden des Landes und der Kommune  
     
§ 4 Mitgliedschaft
 
1. Mitglied der VSW kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele  
  und Aufgaben der Vereinigung anerkennt.  
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und bedarf der Zustimmung der Vereinigung  
3. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.  
4. Der Mitgliedsbeitrag ist entsprechend der Beitragsordnung bringepflichtig.  
     
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
  Die Mitgliedschaft endet durch:  
- Austritt  
  Der Austritt kann nur durch schriftliche, der VSW gegenüber abzugebenden, Erklärung mit halbjährlicher Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres (31.12.) erfolgen.  
- Ausschluss  
  Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes gemäß § 7 Absatz 3, wenn ein Mitglied schuldhaft seine Pflichten verletzt oder durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen der Vereinigung schädigt.  
  Der Auszuschließende ist vorher vom Vorstand anzuhören.  
  Der Ausschluss ist ihm schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.  
  Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde bei der Vereinigung zu. Deren Entscheidung ist endgültitg.  
- Beitragsrückstand  
  Bei Rückstand von Mitgliedsbeiträgen von mehr als 6 Monaten, trotz schriftlicher Mahnung, erfolgt der Ausschluss.  
  Die Bringepflicht des Beitrages bleibt bestehen.  
     
§ 6 Organe der Vereinigung
 
  Die Organe der VSW sind:  
  a) die Delegiertenversammlung  
  b) der Vorstand  
     
§ 7 Delegiertenversammlung
 
1. Die Delegiertenversammlung wird mindestens einmal im Jahr durchgeführt.  
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch schriftliche Einladung  
  Der Delegiertenschlüssel und die Wahl der Delegierten werden durch eine gesonderte Wahlordnung festgelegt.  
3. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:  
- Änderung der Satzung  
- Beschluss über die Beitragsordnung  
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und der Revisoren  
- Entgegenahme und Prüfung der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte und  
  Entlastung des Vorstandes  
- Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag  
- Einsetzung von Arbeitsgruppen  
- Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern  
- Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung  
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen, wenn  
  es im Interesse der Vereinigung liegt, oder wenn ein Viertel der Mitglieder das  
  schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.  
5. Die Delegierten beschließen in offener Abstimmung  
6. Bei Entscheidung der Delegiertenversammlung bedarf es zur Beschlussfassung der  
  einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten. Für die Annahme und Änderung  
  der Satzung und Auflösung der Vereinigung ist eine zweidrittel Mehrheit der  
  anwesenden Delegierten erforderlich.  
7. Über die in der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll  
  anzufertigen und durch den Vorsitzenden und den Protokollanten zu unterschreiben.  
8. Die Delgiertenversammlung legt die Wahlordnung und die Beitragsordnung fest.  
     

§ 8 Vorstand

 
1. Dem Vorstand der VSW obliegen die Vertretung der Vereinigung nach § 26 BGB  
  und die Führung seiner Geschäfte.  
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, von denen je einer der  
  Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister sind.  
3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die VSW jeweils allein.  
  Im Übrigen vertreten die Vereinigung 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.  
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle vier Jahre, seine Entlastung jährlich.  
  Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in Einzelwahl.  
5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.  
6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:  
- Er beruft die Delegiertenversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf.  
- Er gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Arbeitsplan.  
- Er legt die Unterschriftsordnung fest.  
- Er ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Vereinigung  
  verantwortlich. Er kann hierzu Fachleute hinzuziehen.  
- Er schlägt der Delegiertenversammlung den Ausschluss von Mitgliedern vor.  
- Er bestätigt die Aufnahme von Mitgliedern.  
- Der Vorstandsvorsitzende bestimmt bei zusätzlich anfallenden operativen Aufgaben  
  die Einbeziehung weiterer Mitglieder in die Vorstandsarbeit.  
   
§ 9 Kassenführung und -prüfung
 
1. Die Kassenführung wird in einer Kassenordnung geregelt.  
2. Die Delegiertenversammlung wählt einen Kasseprüfer für die Wahlzeit von 4 Jahren  
3. Die Kassenprüfung ist gemäß Kassenordnung durchzuführen.  
     
§ 10 Finanzielle Zwänge
 
1. Mittel der VSW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der VSW.

 

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VSW fremd sind, oder  
  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
     
§ 11 Auflösung
 
1. Für den Beschluss der Auflösung der VSW ist eine Anwesenheit von vierfünftel  
  der Delegierten erforderlich.  
2. Bei Auflösung der VSW sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter  
  gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls eine Delegiertenversammlung  
  keine anderen Mitglieder bestellt.  
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Leipzig, die es  
  unmittelbar und ausschließlich für Volks- und Berufsbildung oder Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.  
     
     
  Die Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 16.06.2009 beschlossen.  
  Die 1. Änderung erfolgte mit Beschluss der Delegiertenversammlung am 06.05.2011.  
  Die 2. Änderung erfolgte mit Beschluss der Delegiertenversammlung am 19.01.2018.