§ 1 Name und Sitz |
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| 1. |
Die Vereinigung trägt den Namen |
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"Vereinigung der Siedler und Wohneigentümer e.V." |
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und wird nachfolgend V S W genannt. |
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| 2. |
Die VSW hat ihren Sitz in Leipzig. |
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| 3. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfjahr. |
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| 4. |
Die VSW wird auf demokratischer Grundlage und partei-politisch und konfessionell |
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neutral geführt. |
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§ 2 Gemeinnützigkeit |
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Die VSW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
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Die VSW ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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§ 3 Zwecke und Verwirklichung |
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| 1. |
Zweck der VSW ist |
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die Förderung der Familie und Ehe |
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die Förderung und Erhaltung des Familienheimes (selbstgenutzetes Wohneigentum, |
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Eigenheim, Wochenend- und Gartengrundstück) |
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| - |
dem Gemeinwohl zu dienen. |
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| 2. |
Die VSW unterstützt in erster Linie die im Gebiet Sachsen, Sachsen-Anhalt und |
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Thüringen zusammengeschlossenen Mitglieder |
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| 3. |
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch |
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Unterstützung bei der Schaffung und Erhaltung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes |
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fachliche Beratung der Mitglieder bezüglich der Werterhaltung und ökologischen |
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Nutzung der Grundstücke |
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Koordinierung und Unterstützung der Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer |
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Interessen gegenüber den Behörden des Landes und der Kommune |
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§ 4 Mitgliedschaft |
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| 1. |
Mitglied der VSW kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele |
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und Aufgaben der Vereinigung anerkennt. |
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| 2. |
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und bedarf der Zustimmung der Vereinigung |
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| 3. |
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. |
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| 4. |
Der Mitgliedsbeitrag ist entsprechend der Beitragsordnung bringepflichtig. |
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet durch: |
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Austritt |
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Der Austritt kann nur durch schriftliche, der VSW gegenüber abzugebenden, Erklärung mit halbjährlicher Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres (31.12.) erfolgen. |
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Ausschluss |
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Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes gemäß § 7 Absatz 3, wenn ein Mitglied schuldhaft seine Pflichten verletzt oder durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen der Vereinigung schädigt. |
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Der Auszuschließende ist vorher vom Vorstand anzuhören. |
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Der Ausschluss ist ihm schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. |
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Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde bei der Vereinigung zu. Deren Entscheidung ist endgültitg. |
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Beitragsrückstand |
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Bei Rückstand von Mitgliedsbeiträgen von mehr als 6 Monaten, trotz schriftlicher Mahnung, erfolgt der Ausschluss. |
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Die Bringepflicht des Beitrages bleibt bestehen. |
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§ 6 Organe der Vereinigung |
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Die Organe der VSW sind: |
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a) die Delegiertenversammlung |
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b) der Vorstand |
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§ 7 Delegiertenversammlung |
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| 1. |
Die Delegiertenversammlung wird mindestens einmal im Jahr durchgeführt. |
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| 2. |
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch schriftliche Einladung |
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Der Delegiertenschlüssel und die Wahl der Delegierten werden durch eine gesonderte Wahlordnung festgelegt. |
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| 3. |
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen: |
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Änderung der Satzung |
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Beschluss über die Beitragsordnung |
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Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und der Revisoren |
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Entgegenahme und Prüfung der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte und |
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Entlastung des Vorstandes |
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Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag |
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Einsetzung von Arbeitsgruppen |
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Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern |
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Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung |
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| 4. |
Der Vorstand kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen, wenn |
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es im Interesse der Vereinigung liegt, oder wenn ein Viertel der Mitglieder das |
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schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. |
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| 5. |
Die Delegierten beschließen in offener Abstimmung |
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| 6. |
Bei Entscheidung der Delegiertenversammlung bedarf es zur Beschlussfassung der |
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einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten. Für die Annahme und Änderung |
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der Satzung und Auflösung der Vereinigung ist eine zweidrittel Mehrheit der |
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anwesenden Delegierten erforderlich. |
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| 7. |
Über die in der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll |
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anzufertigen und durch den Vorsitzenden und den Protokollanten zu unterschreiben. |
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| 8. |
Die Delgiertenversammlung legt die Wahlordnung und die Beitragsordnung fest. |
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§ 8 Vorstand
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| 1. |
Dem Vorstand der VSW obliegen die Vertretung der Vereinigung nach § 26 BGB |
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und die Führung seiner Geschäfte. |
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| 2. |
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, von denen je einer der |
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Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister sind. |
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| 3. |
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die VSW jeweils allein. |
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Im Übrigen vertreten die Vereinigung 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. |
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| 4. |
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle vier Jahre, seine Entlastung jährlich. |
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Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in Einzelwahl. |
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| 5. |
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. |
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| 6. |
Der Vorstand hat folgende Aufgaben: |
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Er beruft die Delegiertenversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf. |
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| - |
Er gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Arbeitsplan. |
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Er legt die Unterschriftsordnung fest. |
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| - |
Er ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Vereinigung |
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verantwortlich. Er kann hierzu Fachleute hinzuziehen. |
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Er schlägt der Delegiertenversammlung den Ausschluss von Mitgliedern vor. |
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| - |
Er bestätigt die Aufnahme von Mitgliedern. |
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| - |
Der Vorstandsvorsitzende bestimmt bei zusätzlich anfallenden operativen Aufgaben |
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die Einbeziehung weiterer Mitglieder in die Vorstandsarbeit. |
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§ 9 Kassenführung und -prüfung |
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| 1. |
Die Kassenführung wird in einer Kassenordnung geregelt. |
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| 2. |
Die Delegiertenversammlung wählt einen Kasseprüfer für die Wahlzeit von 4 Jahren |
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| 3. |
Die Kassenprüfung ist gemäß Kassenordnung durchzuführen. |
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§ 10 Finanzielle Zwänge |
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| 1. |
Mittel der VSW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |
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| 2. |
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der VSW. |
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| 3. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VSW fremd sind, oder |
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durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 11 Auflösung |
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| 1. |
Für den Beschluss der Auflösung der VSW ist eine Anwesenheit von vierfünftel |
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der Delegierten erforderlich. |
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| 2. |
Bei Auflösung der VSW sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter |
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gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls eine Delegiertenversammlung |
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keine anderen Mitglieder bestellt. |
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| 3. |
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Leipzig, die es |
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unmittelbar und ausschließlich für Volks- und Berufsbildung oder Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat. |
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Die Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 16.06.2009 beschlossen. |
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Die 1. Änderung erfolgte mit Beschluss der Delegiertenversammlung am 06.05.2011. |
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Die 2. Änderung erfolgte mit Beschluss der Delegiertenversammlung am 19.01.2018. |
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